Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Stadur–Süd GmbH
1. Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Von
unseren Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an.
Die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsabschluss
Angebote unseres Hauses sind, wenn nicht anders vereinbart, bis vier Wochen ab Angebotsabgabe
verbindlich.
An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Der
Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die schriftliche Bestätigung seines Auftrages
durch uns seinerseits schriftlich zu bestätigen. Gibt der Besteller diese Erklärung nicht binnen
zehn Werktagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung bei ihm ab, sind wir nicht mehr
an den Auftrag gebunden.
3. Preise
Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung in Bezug auf
das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien die Preise, so sind wir für den Fall, dass
zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem für unsere Lieferung oder Leistung
vereinbarten Zeitpunkt mehr als vier Monate liegen, berechtigt, auch im Verhältnis zum Besteller
entsprechend die Preise zu erhöhen.
4. Urheberrechte, Geheimhaltung
Wir behalten uns alle Rechte an Plänen, Skizzen, Zeichnungen und Angebotsunterlagen vor.
Unterlagen des Bestellers, die vom Besteller als vertraulich bezeichnet worden sind, werden wir
nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen. Wir sind jedoch berechtigt, derartige
Unterlagen unter Vereinbarung von Vertraulichkeit an unsere Erfüllungsgehilfen weiterzugeben.
5. Lieferung, Leistung
Für den Umfang unserer Lieferungen bzw. Leistungen ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere
vom Kunden bestätigte Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen und -termine stellen stets bestmögliche
Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen,
wie z.B. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend.
Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
Sofern eine Lieferung bzw. Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der Besteller innerhalb angemessener
Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages,
die gesamte georderte Leistung abzunehmen. Wir sind am Ende dieser Abruffrist berechtigt,
den gesamten Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der insgesamt bestellten Leistung abzurechnen.
Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie z.B. Arbeitskämpfe,
Streiks, Aussperrungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten
haben, verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung
und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren
Unterlieferanten eintreten. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung
zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind
auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser Verschulden während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen
Fällen unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
Sofern die Lieferung von Waren oder die Herstellung vertretbarer Sachen aus von uns zu
beschaffenden Stoffen Vertragsinhalt ist, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung
mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen
Sofern die Herstellung einer nicht-vertretbaren Sache Vertragsinhalt ist, geht die Gefahr des
Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit Abnahme unserer Leistung auf den Besteller
über. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Eintrittes
dieses Verzuges auf den Besteller über. Falls wir die Sache auf Verlangen des Bestellers an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort versenden geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung
mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Besteller über und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen.
Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug oder wird der Versand der Lieferung bzw. die Ausführung
von uns geschuldeter Werkleistungen auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können
wir, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung der Ware bzw.
der von uns bereitzustellenden Materialien entstehenden Kosten berechnen. Wir sind berechtigt,
nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über diese Gegenstände
zu verfügen und den Vertrag anschließend mit angemessen verlängerter Leistungsfrist zu
erfüllen.
6. Verpackung
Kosten für Verpackungen und Kosten für die Entsorgung von Verpackungsmaterialien fallen dem
Besteller zur Last. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt nur, wenn wir dazu gesetzlich verpflichtet
sind.
7. Gewährleistung
Besondere Eigenschaften für unsere Lieferungen und Leistungen sichern wir grundsätzlich nicht
zu, es sei denn, dass sich ein entsprechender schriftlicher Vermerk auf unserem Angebotsschreiben
oder der Auftragsbestätigung befindet. Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung übernehmen
wir innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes Gewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren bzw. der von uns ausgeführten Werkleistungen sind
vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Tagen ab
Erhalt der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung zu rügen. Im Falle der Gewährleistung kann der
Besteller nur Nachlieferung bzw. Nachbesserung verlangen. Wir sind berechtigt, zur Behebung
von Mängeln zwei Nachbesserungsversuche je gerügtem Mangel unternehmen. Mißlingt die
Nachbesserung/Nachlieferung oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie
verweigert, so ist der Besteller zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung
des Vertrages berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere eine Haftung
auf Schadensersatz, übernehmen wir nicht. Eine Haftung für Folgeschäden/Vermögensschäden
ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit, oder in Fällen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften gesetzlich zwingend gehaftet wird. Für Schäden aufgrund
ungeeigneter bzw. unsachgemäßer Behandlung durch den Besteller oder Dritte übernehmen wir
keine Haftung.
Sind wir mit der Bearbeitung von durch den Besteller bereitgestellten Materialien beauftragt, so
hat uns der Besteller vor Beginn unserer Leistung auf besondere Eigenschaften dieser Materialien
hinzuweisen, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendig ist.
Zur Durchführung notwendiger Ausbesserungs-, Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsarbeiten
ist uns angemessene Gelegenheit zu geben
Gibt der Hersteller einer von uns gelieferten, verarbeiteten oder eingebauten Ware eine über diese
Haftungsvorschriften hinausgehende Garantie, so treten wir diesem Garantieversprechen auch
dann nicht selbst bei, wenn wir uns in Werbung, Angebot oder Auftragsbestätigung auf diese
Garantie bezogen haben. Garantieansprüche bestehen daher stets nur gegen den betreffenden
Warenhersteller/Garantiegeber.
8. Abnahme
Schulden wir im Rahmen des jeweiligen Auftrages die Erbringung von Werkleistungen, so ist der
Besteller innerhalb von fünf Werktagen zur Abnahme unserer Leistung verpflichtet, sobald wir ihm
die Beendigung der Werkleistung angezeigt haben. Nimmt der Besteller die Benutzung des von
unserer Werkleistung betroffenen Gegenstandes auf, verarbeitet er ihn oder fügt er ihn in andere
Sachen ein, so gilt unsere Leistung als abgenommen.
Liegt ein unwesentlicher Mangel unserer Werkleistung vor, so kann der Besteller die Abnahme
nicht verweigern, sofern wir unsere Pflicht zur Beseitigung des jeweiligen Mangels schriftlich
anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach
Ablauf von zwei Wochen seit der Anzeige ihrer Beendigung als abgenommen.
Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die
Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat. Ohne Rücksicht
auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfange fällig.
9. Zahlung
Unsere Preise verstehe sich stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000).
Zahlungen sind unabhängig von einer möglicherweise notwendigen Leistungsabnahme binnen
30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur
zahlungshalber. Diskont, Spesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des
Bestellers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks,
sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
Gegen unseren Vergütungsanspruch kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden. Der Besteller ist
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung möglich.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung/
dem Auftrag entstandenen Forderungen oder andere bei Lieferung/Leistung bestehenden
Forderungen mehr vorhanden sind.
Über diesen einfachen Eigentumsvorbehalt hinaus erwirbt der Besteller erst dann Eigentum an
den Leistungsgegenständen, wenn alle aus Geschäftsbeziehungen zum Besteller bestehenden
Forderungen unseres Hauses ausgeglichen sind (erweiterter Vorbehalt). Bei Scheck- oder Wechselzahlungen
des Bestellers besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung
solange fort, bis der Wechsel oder der Scheck vom Besteller endgültig eingelöst worden ist. Der
erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt
werden.
Be- oder verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns
in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der unserem
Lieferpreis im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Bei Verarbeitung
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum
an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis unseres Lieferpreises der Vorbehaltsware zu dem
Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich
fort an allen Forderungen, die der Besteller durch den Weiterverkauf der dieser Verarbeitungsklausel
unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf dieser
Sache entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Zahlungsansprüche an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an.
Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden,
vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils
unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis
unseres Lieferpreises der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten Ware
zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der
Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware unentgeltlich
zu verwahren.
Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentum eines Dritten an der von
uns gelieferten Ware, so tritt uns der Besteller bereits jetzt seine Forderungen gegen diesen Dritten
in Höhe unserer Zahlungsansprüche gegen den Besteller ab. Wir erklären bereits jetzt die
Annahme dieser Abtretung.
Geht unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch deren Einfügung als wesentlicher Bestandteil
in ein Grundstück verloren, so ist der Besteller, wenn er nach Eintritt seines Zahlungsverzuges
binnen einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen keinen Ausgleich unserer
Forderungen herbeigeführt hat, verpflichtet, unseren Rücktritt vom Liefervertrag zu dulden.
Wir sind in diesem Fall berechtigt, die gelieferte Ware aus dem Grundstück auszubauen, sofern
damit keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückes verbunden ist. Der Besteller gibt
bereits jetzt ein durch den vorstehend beschriebenen Rücktritt unseres Hauses aufschiebend
bedingtes Angebot zur Trennung und Rückübertragung des betreffenden Grundstücksteiles an
uns ab. Wir erklären bereits jetzt – aufschiebend bedingt durch unseren berechtigten Rücktritt –
die Annahme dieses Übereignungsangebotes.
Der Besteller ist für diesen Fall verpflichtet, uns die Kosten des Ausbaues und die durch das vorübergehende
Einfügen in das Grundstück entstandene Wertminderung des Liefergegenstandes
zu ersetzen.
Ist der Besteller nicht auch Eigentümer des Grundstückes, in das der Liefergegenstand eingefügt
worden ist und ist der Besteller vom Grundstückseigentümer nicht zur Abgabe von Rückübereignungsangeboten
ermächtigt, so tritt der Besteller bereits jetzt, aufschiebend bedingt durch
den Untergang unseres Eigentumsrechtes am Liefergegenstand durch Einbau in das Grundstück,
seine Forderungen gegen den Grundstückseigentümer nebst Sicherungsrechten in Höhe unserer
Zahlungsansprüche gegen den Besteller ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt, aufschiebend
bedingt durch den vorstehend beschriebenen Einbau, an.
Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörige Gegenstände oder uns
sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Der
Eigentumsvorbehalt wird daher verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus
dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten
Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages
abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der
Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
bzw. der neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kaufpreis-
bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
Ein normaler Geschäftsbetrieb im Sinne des vorstehenden Absatzes liegt nicht mehr vor, wenn
der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt
in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt
oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet,
seinen Abnehmern die Abtretungen bekanntzugeben, den Einzug der Forderungen zu
unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner
verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekanntzugeben.
Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, sind wir im Übrigen berechtigt, die noch beim
Besteller befindliche Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen
Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich zulässig.
Der Besteller darf den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
Sonstige Sicherungsrechte unseres Unternehmens bleiben unberührt.
11. Haftung
Auch außerhalb von Gewährleistungsrechten, haften wir nur in Fällen des Vorsatzes, und der groben
Fahrlässigkeit unserer Vertreter und leitenden Angestellten.
Wir haften weiterhin bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). In diesem
Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Unberührt von dieser Haftungsbegrenzung bleiben Ansprüche aus Produkthaftung.
Für Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haften wir in dem Fall, dass sich das Verschulden auf
nicht-vertragswesentliche Pflichten bezieht, nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens
begrenzt. Unberührt von dieser Haftungsbegrenzung bleiben Ansprüche aus Produkthaftung.
Möchte der Besteller die von uns gelieferten oder bearbeiteten Waren in einen Staat ausführen,
in dem andere Produkthaftungsvorschriften als in der Bundesrepublik Deutschland gelten, so hat
er uns hiervon bei Vertragsschluss zu unterrichten. Unterbleibt eine solche Unterrichtung, so sind
wir binnen einer Frist von einem Monat ab Erlangung der Kenntnis einer solchen Verwendung
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, uns von Forderungen
aufgrund Produkthaftungsvorschriften insoweit freizustellen, als diese die in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Haftung übersteigen.
12. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist Reutlingen, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz
im Ausland hat.
Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Nebenabreden zum Vertrag und spätere, abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Stadur–Süd GmbH